Heike Brehmer MdB
Besuchen Sie uns auf http://www.heike-brehmer.de

DRUCK STARTEN


Neuigkeiten
28.05.2020, 10:14 Uhr | CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Kommunen erhalten mehr Zeit für die rechtssichere Umsatzbesteuerung kommunaler Leistungen
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat mit dem Beschluss des „Corona-Steuergesetzes“ den Weg für die Verlängerung des Übergangszeitraums zur Anwendung des         § 2b Umsatzsteuergesetz geebnet. 
Es ist zu begrüßen, dass die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetzes (UStG), mit dem die Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung und Besteuerung von Kommunen neu geregelt wurde, um zwei Jahre verschoben wird. Für die interkommunale Zusammenarbeit ist es besonders wichtig, rechtssichere Anwendungsregelungen der Umsatzbesteuerung kommunaler Leistungen zu haben.
 
Trotz intensiver Bemühungen ist es seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2016 nicht gelungen, abschließend rechtssichere Anwendungsregelungen zu etablieren.
 
Der Verweis auf die aktuelle Corona-Pandemie als Grund für eine kommunale Überlastung und somit Verzögerung der Umstellung auf neues Recht geht an der Lebenswirklichkeit vor Ort vorbei und es kaschiert Versäumnisse des Bundesfinanzministeriums.
 
Wenn selbst die Finanzverwaltung noch nicht abschließend absehen kann, wie § 2b UStG konkret anzuwenden sein wird und welche Auslegungsfragen wie zu beantworten sind, ist es für die Kommunen nicht leistbar, die neuen Vorschriften gesetzeskonform zu befolgen. 
 
Auch wenn die Corona-Pandemie die Situation bei der Anwendung des § 2b UStG nicht verursacht hat, verschafft sie den Kommunen immerhin mehr Zeit und Luft, die wichtigen noch offenen Fragen vor der Anwendung zu klären. 
 
Wichtig ist, dass die Fristverlängerung auch mit EU-Recht vereinbar ist. Hier verlassen wir uns darauf, dass die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums belastbar sind und eine Abstimmung hierzu mit der EU-Kommission stattgefunden hat. 
Wir erwarten, dass das Bundesfinanzministerium die nun gewonnene Zeit nutzt und klare Vorgaben im Anwendungserlass macht. Es ist wichtig, dass dadurch sowohl für die Finanzämter als auch für die steuerpflichtigen Kommunen Rechtssicherheit bei den noch offenen Anwendungsfragen  geschaffen wird.


 
Hintergrund:
Mit § 2b Umsatzsteuergesetz wird definiert, unter welchen Bedingungen interkommunale Kooperationen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Die ursprünglich vorgesehene fünfjährige Übergangszeit sollte es den Kommunen ermöglichen, ihren jeweiligen Status quo umfassend zu überprüfen sowie Kooperationen und Vereinbarungen rechtzeitig auf die neuen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts umzustellen.
 
Voraussetzung dafür war nicht nur ein entsprechender Anwendungserlass, sondern dass die Finanzverwaltung auch bei nicht alltäglichen Auslegungsfragen ihrer Auskunftspflicht nachkommen kann. Allzu oft haben die Kommunen bei Auslegungsfragen aber die Antwort erhalten, dass die Finanzverwaltung auch ratlos sei.