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03.07.2020, 12:55 Uhr | Heike Brehmer MdB
Die Qualität in der außerklinischen Intensivpflege verbessern
Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, das vom Deutschen Bundestag am 2. Juli 2020 verabschiedet wurde, wird die Qualität in der außerklinischen Intensivpflege verbessert. So werden die Leistungen neu strukturiert und ein eigener Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Damit sollen auch Missstände in der ambulanten Versorgung von Intensivpatienten behoben werden. 
CDU/Tobias Koch
Im Gesetzgebungsverfahren war es der Unionsfraktion wichtig, die Balance zwischen der besonderen Schutzbedürftigkeit von beatmeten Patienten und ihrer bestmöglichen Pflege und der Selbstbestimmung und der Wahlfreiheit der Betroffenen über den Leistungsort zu halten. 

Im Gesetzgebungsverfahren hatte die Fraktion klargestellt: Berechtigten Wünschen der Betroffenen zum Leistungsort ist weiterhin zu entsprechen. Die medizinische und pflegerische Versorgung an diesem Leistungsort muss sichergestellt sein oder durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände selbstverständlich zu berücksichtigen.  
 
Bestandteil des Gesetzes ist unter anderem eine erhebliche Absenkung der Eigenbeteiligung an der vollstationären Versorgung für diese Patientengruppe – niemand soll aus rein finanziellen Gründen eine stationäre Versorgung scheuen. Wichtig war der Fraktion auch, dass bei beatmeten Patienten künftig vor ihrer Verlegung aus dem Krankenhaus an einen anderen Ort und bei jeder ärztlichen Verordnung zur außerklinischer Intensivpflege festgestellt werden muss, ob und wie sie vom Beatmungsgerät entwöhnt werden können.
 
Darüber hinaus sieht das Gesetz wesentliche Verbesserungen im Bereich der Rehabilitation vor: So wird der Zugang zur geriatrischen Rehabilitation erleichtert. Künftig reicht die ärztliche Verordnung - ohne Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch die Krankenkasse - für eine solche Reha aus. Für mehr Transparenz zwischen den Kassen und den Rehaeinrichtungen wird gesorgt, indem einheitliche und verbindliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge gelten. Die Verhandlungsposition der Rehaeinrichtungen wird gestärkt. Die Krankenkassen und Leistungserbringer werden verpflichtet, entsprechende Rahmenempfehlungen auf Bundesebene zu schließen. Auch für Rehaeinrichtungen gilt künftig, dass tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen von den Krankenkassen nicht mehr als unwirtschaftlich abgelehnt werden dürfen.