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26.11.2020, 13:23 Uhr | Heike Brehmer MdB
Brücken bauen zur Überwindung der Krise - Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
Der Deutsche Bundestag hat das Beschäftigungssicherungsgesetz beschlossen und damit den Weg frei gemacht für die Verlängerung der Kurzarbeit- und anderer pandemiebedingter Sonderregelungen.
Bild: DBT/Thomas Trutschel
Mit den zeitlich befristeten arbeits- und sozialrechtlichen Sonderregelungen ist es gelungen, die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz werden folgende Sonderregelungen verlängert:
 
• Die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77% ab dem 4. Monat und 80/87% ab dem 7. Monat) werden bis 31.12.2021 für alle kurzarbeitenden Arbeitnehmer verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
 
 
• Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden angepasst. Es bleiben nur noch geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, bis 31.12.2021 anrechnungsfrei. 
 
• Wir erleichtern den Zugang zur Weiterbildung während der Kurzarbeit. Bei der Erstattung der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge wird darauf verzichtet, dass eine Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit mind. 50%des Arbeitsausfalls umfassen muss. 
 
• Um Ausfallzeiten sinnvoll zu nutzen, schaffen wir einen neuen zusätzlichen Anreiz: Ab 01.07.2021 kann sich ein Unternehmen dann 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstatten lassen, wenn die Kurzarbeiter während ihrer Ausfallzeiten an einer qualitativ hochwertigen Weiterbildung teilnehmen.  
 
• Mit dem Gesetz wird die von den Arbeitgebern allein zu zahlende Insolvenzgeldumlage für 2021 auf 0,12 % abgesenkt. Durch diese Regelung wird die Wirtschaft 2021 um ca. 330 Mio. Euro entlastet.
 
• Arbeitnehmer, die trotz einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung arbeitslos werden, sollen nicht benachteiligt werden. Ihr Arbeitslosengeld wird so bemessen, wie es ohne die Verminderung ihrer Arbeitszeit zu ermitteln wäre. Es wird also das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das die Betroffenen ohne die Vereinbarung erzielt hätten. Diese Sonderregelung wird auf die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2022 begrenzt.
 
• Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz wurde die Dauer des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes für 2020 ausgeweitet. Nun werden auch die Regelungen zur Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes angepasst. Für 2020 besteht Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen für längstens 30 Tage. Das Arbeitslosengeld wird für max. 35 Tage und für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70 Tage fortgezahlt.
 
Das Beschäftigungssicherungsgesetz soll, nach Zustimmung durch den Bundesrat, am 01. Januar 2021 in Kraft treten. Mit den geplanten Regelungen sorgen wir für mehr Planungssicherheit, stärken unsere Wirtschaft und bauen wichtige Brücken zur Überwindung der Krise.