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07.05.2020, 16:13 Uhr | Heike Brehmer MdB
Weiterhin keine Beeinträchtigung des kommunalen Ehrenamts durch Rentenrecht
Für das kommunale Ehrenamt gibt es auch weiterhin keine Beeinträchtigung durch das Rentenrecht. Das geht aus den abschließenden Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales über das Siebte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze hervor. Darin enthalten ist die Verlängerung von Ausnahmeregelungen im SGB VI, mit denen Aufwandsentschädigungen aus dem kommunalem Ehrenamt bei vorzeitigem Rentenbezug nicht zu einer Rentenkürzung führen.
 
Die CDU-Bundestagsabgeordnete Heike Brehmer, die auch stellv. Vorsitzende im Bundesvorstand der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU ist, informiert über die Vereinbarung: 
 
„Mit unserem Koalitionspartner konnte die Verlängerung der zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen im SGB VI um weitere zwei Jahre vereinbaret werden. Das ist zwar nicht die von uns angestrebte dauerhaft tragfähige Lösung, dennoch ist es ein wichtiges Signal an die ehrenamtlichen Amts- und Mandatsträger in den Kommunen, dass wir ihre Arbeit wertschätzen und das kommunale Ehrenamt nicht durch das Rentenrecht unattraktiv machen.

Weiterhin soll eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die eine dauerhaft tragfähige Lösung erarbeiten soll, für die bereits erste interessante Überlegungen auf dem Tisch liegen. Wir sind zuversichtlich, dass wir für die Kommunen und die ehrenamtlichen Amts- und Mandatsträger vor Ort eine gute Lösung finden werden.“
 
Hintergrund: Nach geltendem Recht kann derjenige, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze Rente bezieht nur begrenzt hinzuverdienen, ohne dass Abzüge bei der Altersversorgung vorgenommen werden. 
 
Dies betrifft auch kommunale Ehrenbeamte und kommunale Mandatsträger, deren Aufwandsentschädigung beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nur aufgrund einer Übergangsregelung bislang nicht auf Rentenzahlungen angerechnet wird. 
 
Nach Ablauf der ursprünglichen Übergangszeit im September 2020 wäre der steuer- und sozialabgabenpflichtige Entgeltanteil an einer Aufwandsentschädigung – wie jedes andere Arbeitsentgelt auch – als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten zu berücksichtigen. Dies hätte dazu geführt, dass Aufwandsentschädigungen eine Rentenkürzung bewirken, sobald sie den Freibetrag übersteigen. Damit würde manches kommunale Ehrenamt für Frührentner unattraktiv und es würde auf kommunaler Ebene immer schwieriger, Ämter zu besetzen.
 
Im Zuge der Verabschiedung der Reform des SGB IV haben sich CDU/CSU und SPD auch darauf verständigt, die bis September 2020 geltende Ausnahmeregelung bis zum Jahr 2022 zu verlängern.